ALLGEMEIN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltung dieser Bedingung
Die Schweiß-Schule Pfalzer (SSP) schließt Verträge mit Auftraggebern (AG) nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten- bis auf Widerruf durch die SSP- auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen der SSP wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
- Angebote
2.1. Angebote der SSP sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der SSP beim Kunden oder dem Leistungsbeginn der SSP zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das abgeben von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenanreden und Zusagen von der SSP sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.
2.2. Die SSP übernimmt mit der Ankündigung von Prüfungen und deren Vornahme nicht die in den AGB allenfalls obliegenden Verpflichtung zur Einhaltung dieser oder von Folgeprüfterminen.
- Räumliche Geltung
Angebote Entgelte sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für Tätigkeiten in Österreich gültig.
- Durchführung des Auftrages
4.1. SSP schuldet ausschließlich die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die SSP übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.
4.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt.
Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die SSP berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15% dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50% so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.
4.3. Der AG hat der SSP bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die SSP nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. Die SSP ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
- Fristen und Termine/ Verzug
5.1. Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumganges bzw. Kursdauer aufgrund der Angaben des AG: Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von der SSP schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ Festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.
5.2. Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung durch die SSP. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, aus welchen Gründen immer in Verzug befindet.
5.3. Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die die SSP nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Höhere Gewalt, etc.), ist die SSP unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüche berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die SSP bereits in Verzug befindet. Die SSP wird dies dem Kunden rechtzeitig mitteilen. Die SSP ist im Rücktrittsfall berechtige, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu den vereinbarten Preisen abzurechnen.
- Zahlungsbedingungen
6.1. Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Angeboten verrechnet. Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so werden diese zu den jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Leistungsbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
6.2. Nach der Rechnungslegung ist das Zahlungsziel mit 30 Tagen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung werden Mahnspesen in Höhe von € 4,00/Mahnung in Rechnung gestellt.
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6.3. Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der SSP zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere, die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens, sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich notwendig waren.
6.4. Preisangaben verstehen sich im Zweifelsfall exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom AG in ihrer jeweiligen Höhe ebenfalls zu bezahlen ist.
- Haftung
7.1. Macht der Vertragspartner gegen die SSP Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldungsgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüchen an Dritte u. dgl. ist unzulässig.
7.2. Entstehen dem AG durch eine von der SSP verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5% des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.
7.3. Die SSP haftet nicht für Schäden, die durch Unfall und/ oder durch Verlust oder Diebstahl von in den Schulungsräumen des AG eingebrachten Sachen, insbesondere Garderobe oder Wertgegenstände, entstehen. Bei von der SSP zu vertretenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hilfsmaterial
Die Kosten für Hilfsmittel, die nicht zur Standardausrüstung der SSP gehören, gehen zu Lasten des AG.
- Stornierung eines Vertrages durch den AG
Stornierungen und Terminänderungen müssen vom AG schriftlich an die SSP gerichtet werden und sind nur im Einvernehmen mit der SSP möglich. Wenn aufgrund eines grob fahrlässigen Verschuldens durch den AG der Auftrag oder die Auftragsposition nicht durchgeführt werden kann, ersetzt der AG der SSP die entstandenen Kosten. Für die Stornierung oder Verschiebung von bereits gebuchten Kursen oder Terminen werden folgende Sätze verrechnet.
Storno oder Verschiebungskosten eines fix vereinbarten Termins:
bis 4 Wochen vor dem Termin: kostenfrei
bis 2 Wochen vor dem Termin: 30% der Auftragssumme exkl. UST
bis 1 Woche vor dem Termin: 50% der Auftragssumme exkl. UST
bis 3 Werktage vor dem Termin: 75% der Auftragssumme exkl. UST
<3 Werktage vor dem Termin: 100% der Auftragssumme exkl. UST
- Vertraulichkeit/ Datenschutz
10.1. Die SSP ist zur Verschwiegenheit durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.
Jede Partei verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung aller ihr während der Verlaufszeiten zur Kenntnis gelangten vertraulichen Information, wie Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine behördliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.2. Der AG gestattet der SSP die Speicherung und elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des österreichischen Datenschutzgesetzes.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wr. Neustadt vereinbart, wobei die SSP aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.